Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen (AELF) gibt hier öffentlich alle Entscheidungen über die Zulassung bzw. Ablehnung von Vorhaben bekannt, die sich auf den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen.

Bekanntgaben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG vom 09. Februar 2022

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen (AELF) gibt bekannt:
Der Vorhabensträger beantragte beim AELF Regen die Erlaubnis zur Rodung von 1,60 Hektar (ha) Wald auf dem Flurstück 64/0 / Allersdorf.
Das AELF hat das Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG überschlägig geprüft und festgestellt, dass von dem Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei der Antragsfläche mit der vorhergehenden Bestockung um keinen höchstwertigen Lebensraum handelte, da dieser lokal und regional weit verbreitet ist. Zu dem strebt der Vorhabensträger eine naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche mit weideähnlichem Charakter an.
Die zuständige Untere Naturschutzbehörde äußerte bei Nutzung als extensive Wiese keine Bedenken zum Vorhaben.
Des Weiteren sind auf Grund des geringen Flächenumfangs, der Folgenutzung als landwirtschaftliche Fläche und der benachbarten Waldflächen die Umweltauswirkungen als nicht erheblich einzuschätzen. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Regen, 09. Februar 2022
gez. Christoph Salzmann, Forstrat

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG vom 28. Juli 2021

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen (AELF) gibt bekannt:
Der Vorhabensträger beantragte beim AELF die Erlaubnis zur Rodung von 1,68 ha Wald auf dem/den Flurstück(en) 728/0 / Gemarkung Frauenau. Das AELF hat das Vorhaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG (bei einer allgemeinen Vorprüfung) / § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG (bei einer standortbezogenen Vorprüfung) überschlägig geprüft und festgestellt, dass von dem Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass auf Grund des geringen Flächenumfangs, der Folgenutzung als landwirtschaftliche Fläche und der positiven Effekte der benachbarten - verbleibenden - Waldflächen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Regen, 28. Juli 2021
gez. Christoph Salzmann, FR